(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Baureferendarinnen und Bewerber zu Baureferendaren ernannt.
(2) 1Die Baureferendarinnen und Baureferendare unterstehen der Dienstaufsicht der Ausbildungsbehörde.
2Während der Ausbildung außerhalb der Ausbildungsbehörde in einer Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.