print

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes – LAP-htVerwDV

arrow_left arrow_right

(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt.
2Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber für eine Fachrichtung das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden.
3Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet erscheint.
4Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.
5Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) 1Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und soll aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehen.
2Das Auswahlverfahren kann durch eine Potenzialanalyse oder ein ähnliches Verfahren zur Bestimmung des Potenzials der Bewerberinnen und Bewerber ergänzt werden.
3Dieses ergänzende Verfahren muss nicht von Angehörigen der Auswahlkommission durchgeführt werden.

(5) 1Die Auswahlkommission besteht aus drei Beamtinnen oder Beamten des höheren technischen oder nichttechnischen Dienstes, von denen eine oder einer die oder der Vorsitzende ist.
2Die anderen Mitglieder sind Beisitzende.
3Beisitzende können auch geeignete Angestellte sein.
4Mindestens zwei Mitglieder der Auswahlkommission sollten dem höheren technischen Dienst angehören.
5Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
6Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
7Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
8Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.
9Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) 1Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest.
2Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von der Einstellungsbehörde für die Dauer von drei Jahren bestellt.

Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25