(1) 1Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
2Wer nicht eingestellt wird, erhält die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(2) 1Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
2