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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes – LAP-htVerwDV

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(1) 1Die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
2Die Laufbahn gliedert sich in die Fachrichtungen Hochbau, Bauingenieurwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elektrotechnik sowie Luftfahrttechnik.

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
2

1.im VorbereitungsdienstBaureferendarin/Baureferendar,
2.in der Probezeit bis zur AnstellungBaurätin zur Anstellung (z. A.)/Baurat zur Anstellung (z. A.),
3.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13)Baurätin/Baurat,
4.in den Beförderungsämtern der 
 a)Besoldungsgruppe A 14Bauoberrätin/Bauoberrat,
b)Besoldungsgruppe A 15Baudirektorin/Baudirektor,
c)Besoldungsgruppe A 16Leitende Baudirektorin/ Leitender Baudirektor.

Die Beförderungsämter der Bundesbesoldungsordnung B ergeben sich aus der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Die Ämter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind regelmäßig zu durchlaufen.

Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25