Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes – LAP-htVerwDV

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(1) 1Die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
2Die Laufbahn gliedert sich in die Fachrichtungen Hochbau, Bauingenieurwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elektrotechnik sowie Luftfahrttechnik.

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Vorbereitungsdienst Baureferendarin/Baureferendar,
2. in der Probezeit bis zur Anstellung Baurätin zur Anstellung (z. A.)/Baurat zur Anstellung (z. A.),
3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Baurätin/Baurat,
4. in den Beförderungsämtern der  
  a) Besoldungsgruppe A 14 Bauoberrätin/Bauoberrat,
b) Besoldungsgruppe A 15 Baudirektorin/Baudirektor,
c) Besoldungsgruppe A 16 Leitende Baudirektorin/ Leitender Baudirektor.

Die Beförderungsämter der Bundesbesoldungsordnung B ergeben sich aus der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Die Ämter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind regelmäßig zu durchlaufen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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