1Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung erwerben die Baureferendarinnen und Baureferendare die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes.
2Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Bauassessorin" oder "Bauassessor" mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz zu führen.