(1) 1Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Baureferendarinnen und Baureferendare wird während der Ausbildung für jedes Ausbildungsgebiet, dem sie nach dem Ausbildungsplan mindestens sechs Wochen zugewiesen werden, eine Beurteilung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse sowie ihrer Leistungen und ihrer Führung unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung abgegeben.
2Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist.
3Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.
4Ausbildungszeiten unter sechs Wochen werden von der Ausbildungsstelle unter Angabe von Art und Dauer der Beschäftigung, und ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wurde, bestätigt.
(2) 1Die Beurteilung nach Absatz 1 ist den Baureferendarinnen und Baureferendaren zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen.
2Sie erhalten eine Ausfertigung und können zu ihr Stellung nehmen.
(3) 1Zum Abschluss der Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde eine abschließende Beurteilung.
2In ihr werden die Beurteilungen nach Absatz 1 aufgeführt.
3Sie soll aber auch über die Allgemeinbildung, Charaktereigenschaften und die Fähigkeit zum freien Vortrag der Baureferendarinnen und Baureferendare Aufschluss geben.