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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes – LAP-htVerwDV

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(1) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Maschinenbaus (Schwerpunkt Luft- und Raumfahrttechnik), der Luft- und Raumfahrttechnik (Schwerpunkt Luftfahrttechnik oder Flugführung), des Flugzeugbaus oder der Elektrotechnik mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.

(2) Bewerberinnen und Bewerber müssen englische Sprachkenntnisse besitzen.

Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25