(1) Wer die Große Staatsprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann sie einmal wiederholen.
(2) 1Das Oberprüfungsamt bestimmt, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann.
2Auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmt es, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor.
3Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.
4Die bei der Wiederholung erreichten Noten ersetzen die bisherigen.
5Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
6Zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung muss die Zulassung zur Wiederholungsprüfung von der Baureferendarin oder dem Baureferendar beantragt werden.
(3) Die Wiederholungsprüfung umfasst
(4) 1Die jeweilige oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung der Prüfung zulassen.
2Der Antrag auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholung ist innerhalb einer Woche nach Erhalt des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung dem Bundesministerium für der jeweiligen obersten Dienstbehörde über die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberprüfungsamtes zuzuleiten.
3Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 32 Abs. 1 Satz 5 bleibt hiervon unberührt.