(1) 1Im Anschluss an die mündliche Prüfung stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis fest.
2Dabei werden berücksichtigt
(2) Das Gesamtergebnis lautet bei einer Durchschnittspunktzahl
| 1. | von 1,00 bis 1,49 | "sehr gut", |
| 2. | von 1,50 bis 2,44 | "gut", |
| 3. | von 2,45 bis 3,34 | "befriedigend" und |
| 4. | von 3,35 bis 4,00 | "ausreichend". |
(3) 1Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Punktzahlen mit.
2Bei bestandener Prüfung erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung enthält.