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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes – LAP-htVerwDV

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Für die Baureferendarinnen und Baureferendare sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Beurteilungen und Prüfungsergebnisse aufzunehmen sind.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26