(1) 1In der Großen Staatsprüfung ist festzustellen, ob die Baureferendarinnen und Baureferendare für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.
2Insbesondere haben die Baureferendarinnen und Baureferendare nachzuweisen, dass sie
(2) Die Große Staatsprüfung besteht aus einer häuslichen Prüfungsarbeit, den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung.
(3) 1Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich.
2Angehörige des Oberprüfungsamtes können teilnehmen.
3Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes kann Vertreterinnen und Vertretern der Einstellungsbehörde und der Ausbildungsbehörde, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.
4Auf Wunsch von schwerbehinderten Baureferendarinnen und Baureferendaren kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein.
5Bei den Beratungen der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.