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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes – LAP-htVerwDV

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(1) 1Das Oberprüfungsamt erteilt den Baureferendarinnen und Baureferendaren, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote und die Einzelbewertungen der häuslichen Prüfungsarbeit, der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie der mündlichen Prüfung einschließlich des Kurzvortrags enthält.
2Das Zeugnis wird durch Bescheid des Oberprüfungsamtes zugestellt.
3Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Oberprüfungsamt dies den Baureferendarinnen und Baureferendaren schriftlich bekannt.
4Der Bescheid nach Satz 2 und die Bekanntgabe nach Satz 3 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
5Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen.
6Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei bestandener oder endgültig nicht bestandener Großer Staatsprüfung mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

(3) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Oberprüfungsamt berichtigt.
2Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.
3In den Fällen des § 29 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25