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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes – LAP-htVerwDV

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(1) Zur Großen Staatsprüfung kann nur zugelassen werden, wer die vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte ordnungsgemäß durchlaufen hat.

(2) 1Innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung ist von den Baureferendarinnen und Baureferendaren der Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung über die Ausbildungsbehörde an das Oberprüfungsamt zu richten.
2Wer es schuldhaft versäumt, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung rechtzeitig zu beantragen, kann entlassen werden.
3Die Ausbildungsbehörde teilt den Baureferendarinnen und Baureferendaren den Termin für die Antragstellung unter Hinweis auf die Folgen des Versäumnisses schriftlich mit.

(3) 1Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er dort zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit vorliegt.
2Dem Antrag sind mindestens die Personalakte, die Beurteilungen nach § 17 Abs. 1, die Übersicht über den Vorbereitungsdienst und der Ausbildungsnachweis beizufügen.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes entscheidet über den Zulassungsantrag.

(5) 1Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zu.
2Diese veranlasst die fristgerechte Aushändigung an die Baureferendarin oder den Baureferendar.
3Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
4Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben.
5Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung nach § 17 Abs. 3 rechtzeitig vor den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht wieder zuzuleiten.

Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25