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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes – LAP-htVerwDV

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1Die Gliederung des Vorbereitungsdienstes richtet sich nach den Bedürfnissen der einzelnen Fachrichtungen.
2Anzahl, Dauer und Inhalt der Ausbildungsabschnitte sind für jede Fachrichtung in Teil 2 geregelt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26