1Die Gliederung des Vorbereitungsdienstes richtet sich nach den Bedürfnissen der einzelnen Fachrichtungen. 2Anzahl, Dauer und Inhalt der Ausbildungsabschnitte sind für jede Fachrichtung in Teil 2 geregelt.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 V v. 11.3.2026 I Nr. 67