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Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid – KSpTG

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(1) Bereits begonnene Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes, die sich auf die Aufsuchung von Bodenschätzen, insbesondere von Sole, in potenziellen Speicherkomplexen beziehen, können nach § 7 dieses Gesetzes weitergeführt werden, wenn dies beantragt wird und die hierfür erforderlichen Antragsunterlagen vorgelegt werden.

(2) 1Untersuchungsergebnisse, die im Rahmen von Aufsuchungsarbeiten nach § 7 des Bundesberggesetzes erzielt wurden, können für die Untersuchungsgenehmigung nach § 7 dieses Gesetzes verwendet werden.
2Die zuständige Behörde soll von der Prüfung einzelner Voraussetzungen nach § 7 absehen, soweit deren Vorliegen bereits in einem Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes und eines Betriebsplans nach § 51 Absatz 1 des Bundesberggesetzes zur Aufsuchung der in Absatz 1 genannten Bodenschätze nachgewiesen wurde und der Antragsteller dies innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes beantragt.

(3) 1Die erforderlichen Angaben nach § 20 Absatz 1 Satz 2 ergeben sich aus den Bestimmungen der Entscheidung der Kommission 2007/589/EG vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1), die durch den Beschluss 2010/345/EU (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 34) geändert worden ist.
2Ab dem Inkrafttreten der Verordnung der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, sind die Bestimmungen dieser Verordnung der Kommission an Stelle der Bestimmungen der Monitoring-Leitlinien maßgeblich.

(4) Kapitel 6 gilt nicht für Forschungsspeicher, die vor dem 24. August 2012 bereits nach anderen Rechtsvorschriften zugelassen worden sind.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.2.2025 I Nr. 70
Änderung durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 282 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25