- 1.
sichergestellt ist, dass unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit die Errichtung und der Betrieb des geplanten Kohlendioxidspeichers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen und überwiegende private Belange nicht entgegenstehen,
- 2.
die Langzeitsicherheit des Kohlendioxidspeichers einschließlich des Schutzes des Grundwassers im Hinblick auf die Verwendung als Trinkwasser gewährleistet ist,
- 3.
Gefahren für Mensch und Umwelt im Übrigen nicht hervorgerufen werden können,
- 4.
die erforderliche Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt getroffen wird, insbesondere durch Verhinderung von erheblichen Unregelmäßigkeiten; die erforderliche Vorsorge für Kohlendioxidspeicher nach § 2 Absatz 3 und 5 bestimmt sich nach dem Stand von Wissenschaft und Technik,
- 5.
die nach § 12 Absatz 2 einzureichenden Unterlagen den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen,
- 6.
der Antragsteller sicherstellen kann, dass der Kohlendioxidstrom den Anforderungen des § 24 entspricht,
- 7.
der Antragsteller die von der zuständigen Behörde für das erste Betriebsjahr festgesetzte Deckungsvorsorge nach § 30 Absatz 2 getroffen hat,
- 8.
der Bau und der Betrieb des Kohlendioxidspeichers die Errichtung oder den Betrieb einer Windenergieanlage auf See nach § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, einer Offshore-Anbindungsleitung nach § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, einer sonstigen Energiegewinnungsanlage nach § 3 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zur Erzeugung von Wasserstoff sowie einer Anlage zur Übertragung von Wasserstoff aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen nicht wesentlich beeinträchtigt,
- 9.
im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels - a)
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die der Injektion des Kohlendioxids dienen, über oder auf der Wasseroberfläche sowie im Bereich der Wassersäule nicht in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten Meeresgebiet oder in einem Abstand von weniger als 8 Kilometern dazu vorgesehen sind,
- b)
die Stelle am Meeresboden, an der das Kohlendioxid in den tieferen geologischen Untergrund injiziert werden soll, sich nicht in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Meeresgebiet oder in einem Abstand von weniger als 8 Kilometern dazu befindet,
- c)
die für die Speicherung vorgesehenen Gesteinsschichten sich nicht unterhalb eines zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Meeresgebiets befinden,
- d)
Rammungen und lärmintensive seismische Untersuchungen beim Bau und Betrieb des Kohlendioxidspeichers einschließlich dessen Überwachung in der sensiblen Zeit von Mai bis August nicht im Hauptkonzentrationsgebiet des Schweinswals nach Abbildung 15 im Anhang der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3886) oder in einem Abstand von weniger als 8 Kilometern dazu durchgeführt werden,
- e)
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die der Injektion des Kohlendioxids dienen, über oder auf der Wasseroberfläche sowie im Bereich der Wassersäule nicht in der für einen Ausschluss von Anlagen über der Wasseroberfläche markierten Fläche nach Abbildung 16 im Anhang der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vorgesehen sind und die Stelle am Meeresboden, an der das Kohlendioxid in den tieferen geologischen Untergrund injiziert werden soll, sich nicht in diesem Gebiet befindet,
- f)
die für die Speicherung vorgesehenen Gesteinsschichten sich zu einem Anteil von mindestens drei Vierteln im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels befinden sowie die Injektion von Kohlendioxid nur in diesen Gebieten stattfindet,
- g)
keine Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu besorgen sind, die nicht durch Bedingungen und Auflagen ausgeglichen werden können und
- 10.
sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.