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Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid – KSpTG

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1Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben nach Maßgabe des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die mit der dauerhaften Speicherung verbundenen Einwirkungen zu dulden, soweit diese ausschließlich den Erdkörper unter der Oberfläche des Grundstücks betreffen.
2§ 905 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
3Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haften nicht für nachteilige Wirkungen, die durch eine von ihnen nach Satz 1 zu duldende Speicherung verursacht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.2.2025 I Nr. 70
Änderung durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 282 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25