(1) Der Betreiber eines Kohlendioxidspeichers ist verpflichtet, zur Erfüllung
(2) 1Die zuständige Behörde setzt die Art und die Höhe der Deckungsvorsorge, die jeweiligen Nachweise hierüber sowie den Zeitpunkt, zu dem die Deckungsvorsorge zu treffen ist, fest.
2Die Festsetzung muss gewährleisten, dass die Deckungsvorsorge immer in der festgesetzten Art und Höhe zur Verfügung steht sowie unverzüglich zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1, auch in den Fällen des § 16 Absatz 2 und 3 sowie des § 31 Absatz 2 Satz 3, herangezogen werden kann.
3Bei der Bemessung der Deckungsvorsorge zur Erfüllung der Pflichten und Ansprüche nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind gegebenenfalls zu besorgende erhebliche Unregelmäßigkeiten zu berücksichtigen.
4Maßstab für die Deckungsvorsorge zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 3 ist die für das jeweils nächste Betriebsjahr prognostizierte Speichermenge; hierbei ist die Risikoprognose für etwaige Leckagen zu berücksichtigen.
5Die Deckungsvorsorge ist von der zuständigen Behörde jährlich anzupassen.
(3) 1Die Deckungsvorsorge kann erbracht werden durch
(4) 1Für den Nachsorgebeitrag nach § 31 Absatz 2 Satz 1 sind im Rahmen der Deckungsvorsorge nach Absatz 1 3 Prozent des durchschnittlichen Wertes der Anzahl der Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die der im Betriebsjahr gespeicherten Menge Kohlendioxid entspricht, jeweils zum Jahresende bei der zuständigen Behörde als Sicherheit in Geld zu leisten.
2Das geleistete Geld ist nach Maßgabe des § 1841 Absatz 2 und des § 1842 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinslich anzulegen; die Zinsen werden zusätzlich zum Betrag nach Satz 1 Teil der Sicherheit.
3Das Geld steht für die Erfüllung der anderen in Absatz 1 genannten Pflichten und Ansprüche nachrangig zur Verfügung und ist vom Betreiber unverzüglich zu ersetzen, soweit es in Anspruch genommen wird.