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Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid – KSpTG

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(1) 1Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 zu gewährleisten.
2Die Genehmigung ist auf den Zeitraum zu befristen, der für eine ordnungsgemäße Untersuchung erforderlich ist.
3Sie kann zu diesem Zweck einmalig verlängert werden.

(2) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn

1.
aus Gründen, die der Untersuchungsberechtigte zu vertreten hat, innerhalb eines Jahres kein Gebrauch von ihr gemacht oder die planmäßige Untersuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist oder
2.
eine ihrer Erteilungsvoraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.2.2025 I Nr. 70
Änderung durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 282 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26