print

Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid – KSpTG

arrow_left arrow_right

(1) Bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten hat der Betreiber unverzüglich

1.
deren Art und Ausmaß der zuständigen Behörde anzuzeigen,
2.
geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Leckage oder die erhebliche Unregelmäßigkeit vollständig zu beseitigen und weitere Leckagen und erhebliche Unregelmäßigkeiten zu verhüten, insbesondere durch das Ergreifen von Maßnahmen, die im Sicherheitsnachweis nach § 19 Satz 3 vorgesehen sind, und
3.
der zuständigen Behörde sowie den Grundstückseigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten die getroffenen Maßnahmen und ihre Wirkungen anzuzeigen.

(2) 1Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben die zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 erforderlichen Einwirkungen zu dulden.
2Für die Benutzung der Grundstücke zu diesem Zweck gilt § 10 Absatz 2 bis 4 und 6 Satz 1 entsprechend.
3Soweit die Maßnahmen ungeeignet sind oder den Grundstückseigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten unzumutbar beeinträchtigen, werden sie von der zuständigen Behörde untersagt.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.2.2025 I Nr. 70
Änderung durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 282 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25