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Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz – KSpTG

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Die Entscheidung über die Einführung landesrechtlicher Abgaben im Zusammenhang mit der dauerhaften Speicherung liegt bei den Ländern.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 282
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26