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Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid – KSpTG

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1Der Betreiber ist verpflichtet, den Sicherheitsnachweis auf Grundlage der Charakterisierung und Bewertung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 zu erstellen.
2Der Sicherheitsnachweis dient dazu, der zuständigen Behörde die für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erforderlichen Nachweise zu liefern.
3Im Sicherheitsnachweis sind auch geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von Leckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten zu beschreiben.
4Die zuständige Behörde holt Stellungnahmen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, des Umweltbundesamtes, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie ein.
5Die Stellungnahmen sind jeweils innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben.
6§ 39 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.2.2025 I Nr. 70
Änderung durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 282 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25