(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
(3) 1Es dürfen Kohlendioxidspeicher zugelassen werden, die sich weitgehend im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels befinden.
2Die Injektion von Kohlendioxid im Bereich des Küstenmeeres ist ausgeschlossen.
(4) 1Dieses Gesetz gilt auch für die Speicherung von Kohlendioxid zu Forschungszwecken.
2Kohlendioxidspeicher zu Forschungszwecken dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen werden.
(5) 1Die Länder können für ihr Landesgebiet bestimmen, dass eine dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid auch im geologischen Untergrund auf dem Gebiet des deutschen Festlands zulässig ist.
2Sie können dabei festlegen, dass eine Speicherung nur in bestimmten Gebieten zulässig ist.
3In Speicherkomplexen, die sich über das Gebiet mehrerer Länder erstrecken, darf Kohlendioxid dauerhaft nur gespeichert werden, wenn alle betroffenen Länder für das Gebiet, auf dem sich der jeweilige Speicherkomplex befindet, die dauerhafte Speicherung zugelassen haben oder das Land, in dem das Kohlendioxid in den tieferen geologischen Untergrund injiziert wird, dies zugelassen und mit den anderen betroffenen Ländern einen Staatsvertrag geschlossen hat, der die dauerhafte Speicherung in dem Speicherkomplex regelt.
4Wird eine Speicherung durch die Länder nach den Sätzen 1 bis 3 zugelassen, so richten sich Genehmigung und Betrieb entsprechender Kohlendioxidspeicher nach den Vorgaben dieses Gesetzes.
(6) Dieses Gesetz gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG sind oder waren, hinsichtlich