Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.
Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Änderung durch Art. 24 G v. 22.12.2025 I Nr. 349 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 25 G v. 22.12.2025 I Nr. 349 ist berücksichtigt