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Gerichtskostengesetz – GKG

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1In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig.
2Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 25.11.2025 I Nr. 282
Änderung durch Art. 11 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25