Gerichtskostengesetz – GKG

arrow_left arrow_right

(1) 1Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt.
2§ 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4, 5 Satz 1 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
3Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.

(2) Im Fall des § 17 Absatz 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 67: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 G 363-5 v. 23.7.2013 I 2586, 2655 +++)

Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;
zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 11 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print