print

Gerichtskostengesetz – GKG

arrow_left arrow_right

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 25.11.2025 I Nr. 282
Änderung durch Art. 11 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25