Die nach den §§ 53 bis55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Absatz 4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.
Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 25.11.2025 I Nr. 282
Änderung durch Art. 11 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet