Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.
Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Änderung durch Art. 24 G v. 22.12.2025 I Nr. 349 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 25 G v. 22.12.2025 I Nr. 349 ist berücksichtigt