Gewerbeordnung – GewO

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1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG Vorschriften über Informationen, insbesondere deren Inhalt, Umfang und Art zu erlassen, die ein Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung zu stellen hat oder zur Verfügung stellt.
2Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen enthalten über die Art und Weise, in der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 6c: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1a +++)

Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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