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Gewerbeordnung – GewO

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen.

Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25