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Gewerbeordnung – GewO

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(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) 1Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden.
2Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(+++ § 15 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 55c Satz 2 +++)

Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25