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Gewerbeordnung – GewO

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1Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
2Im übrigen gelten für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften.

Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 11.1.2026 I Nr. 6
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26