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Gewerbeordnung – GewO

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(1) Ist der Arbeitgeber durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten, dürfen dem Arbeitnehmer die Kosten hierfür nicht auferlegt werden.

(2) 1Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden.
2Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit.

Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Änderung durch Art. 7 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26