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Gewerbeordnung – GewO

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(1) 1An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden.
2Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.

(2) Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden.

Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 11.1.2026 I Nr. 6
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26