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Gewerbeordnung – GewO

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Person im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig,

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 3, Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 4 oder Artikel 42 Absatz 6 Satz 1 zuwiderhandelt,
2.
entgegen Artikel 19 Absatz 4 der zuständigen Behörde dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 der zuständigen Behörde einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4.
entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 5 der zuständigen Behörde die Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
5.
entgegen Artikel 45 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25