1Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. 2Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Änderung durch Art. 7 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet