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Gewerbeordnung – GewO

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1Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden.
2§ 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4, 6, 7a und 8 gilt entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25