In den Beschränkungen des Betriebs einzelner Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer- und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 11.1.2026 I Nr. 6