In den Beschränkungen des Betriebs einzelner Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer- und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Änderung durch Art. 7 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet