(1) Die Eintragungsausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung.
(2) 1Die Eintragungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.
2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Über die Sitzung der Eintragungsausschüsse wird eine Niederschrift angefertigt.