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Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – G Artikel 29 Abs. 6

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(1) Die Eintragungsausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung.

(2) 1Die Eintragungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.
2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Über die Sitzung der Eintragungsausschüsse wird eine Niederschrift angefertigt.

Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26