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Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – G Artikel 29 Abs. 6

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(1) 1Ist dem Antrag stattgegeben worden (§ 24 Abs. 4 und 5), so veröffentlicht der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat den Antrag und die Entscheidung im Bundesgesetzblatt und setzt die Eintragungsfrist und die Eintragungsstunden für das zugelassene Volksbegehren fest.
2Betreffen mehrere zugelassene Anträge dasselbe Gebiet oder denselben Gebietsteil, so ist die Eintragungsfrist für später eingegangene Anträge auf Zeiträume festzusetzen, die nach der Durchführung des vorangehenden Volksbegehrens liegen.

(2) 1Die Eintragungsfrist beginnt frühestens einen, spätestens zwei Monate nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
2Sie beträgt zwei Wochen.
3Die Eintragungsstunden sind so festzusetzen, daß jeder Eintragungsberechtigte Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen.
4Es sind daher Eintragungsstunden auch außerhalb der üblichen Dienststunden, insbesondere auch an Sonn- und Feiertagen, vorzusehen.

(3) Die Regierungen der betroffenen Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen unterrichten die zur Beteiligung am Volksbegehren aufgerufene Bevölkerung durch öffentliche Bekanntmachung des Antrags, der Entscheidung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat oder des Bundesverfassungsgerichts, der Eintragungsfrist und der Eintragungsstunden.

Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26