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Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – G Artikel 29 Abs. 6

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(1) Eine Nachabstimmung findet statt, wenn die Abstimmung in einem Stimmbezirk nicht durchgeführt worden ist.

(2) 1Die Nachabstimmung soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Abstimmung stattfinden.
2Den Tag der Nachabstimmung bestimmt der Gesamtabstimmungsleiter.

(3) Die Nachabstimmung findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Abstimmung statt.

Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26