print

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – G Artikel 29 Abs. 6

arrow_left arrow_right

1Im Antrag ist anzugeben

1.
der Raum, für den eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werden soll, und
2.
die für den Raum begehrte Landeszugehörigkeit.
2Weitere Zusätze in Überschrift und Wortlaut des Zulassungsantrages sind nicht statthaft; sie sind bei der Veröffentlichung des Antrags nach § 25 wegzulassen.

Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26