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Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – G Artikel 29 Abs. 6

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1Das Abstimmungsgebiet besteht aus den Ländern, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder).
2Das Abstimmungsgebiet wird so untergliedert, daß

1.
jeder Gebietsteil, der eine neue Landeszugehörigkeit erhalten soll,
2.
der übrige Teil jedes betroffenen Landes
jeweils einen eigenen Abstimmungsbereich bilden.

Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26