print

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – G Artikel 29 Abs. 6

arrow_left arrow_right

(1) Gegen die Versagung des Eintragungsscheines kann innerhalb von zwei Tagen Einspruch bei der Gemeindebehörde eingelegt werden.

(2) 1Die Gemeindebehörde hat über den Einspruch unverzüglich zu entscheiden und bei Ablehnung die Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen.
2Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann innerhalb von drei Tagen nach der Zustellung Beschwerde an die Rechtsaufsichtsbehörde eingelegt werden.

Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26