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Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – G Artikel 29 Abs. 6

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(1) 1Im Antrag sind ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter zu bezeichnen.
2Fehlt eine solche Angabe, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter.

(2) 1Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Vertrauensmann und sein Stellvertreter jeder für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zu dem Antrag abzugeben und entgegenzunehmen.
2Bei unterschiedlichen Erklärungen gilt die Erklärung des Vertrauensmannes.

(3) Der Vertrauensmann und der Stellvertreter können von der Mehrheit der Unterzeichner des Antrags durch schriftliche Erklärung an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat abberufen und durch andere ersetzt werden.

Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26