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Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – G Artikel 29 Abs. 6

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(1) 1Werden für im wesentlichen gleiche Neugliederungsräume mehrere Anträge auf Durchführung von gleichgerichteten Volksbegehren gestellt, so hat das Volksbegehren, für das der Antrag früher eingegangen ist, den Vorrang.
2Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags oder im Falle des § 24 Abs. 2 der Ablauf der Frist.
3Über einen nachrangigen Antrag wird erst entschieden, wenn das mit dem vorrangigen Antrag angestrebte Volksbegehren durchgeführt oder der vorrangige Antrag abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.

(2) § 21 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26