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Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – G Artikel 29 Abs. 6

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(1) 1Zur Eintragung ist nur zuzulassen, wer

1.
in ein Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder
2.
einen Eintragungsschein hat.
2

(2) 1Der Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal eintragen.
2Er kann sich nur in der Gemeinde eintragen, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist (Absatz 1 Nr. 1).
3Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in einer beliebigen Eintragungsstelle des Raumes des zugelassenen Volksbegehrens eintragen.

(3) § 7 Nr. 5 gilt entsprechend.

Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26