(1) 1Zur Eintragung ist nur zuzulassen, wer
(2) 1Der Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal eintragen.
2Er kann sich nur in der Gemeinde eintragen, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist (Absatz 1 Nr. 1).
3Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in einer beliebigen Eintragungsstelle des Raumes des zugelassenen Volksbegehrens eintragen.
(3) § 7 Nr. 5 gilt entsprechend.