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Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – G Artikel 29 Abs. 6

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1Der Abstimmungsvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Abstimmungshandlung und bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sich ergebenden Anstände.
2Der Kreisabstimmungsausschuß hat das Recht der Nachprüfung.

Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26