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Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – G Artikel 29 Abs. 6

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(1) 1Abstimmen kann nur, wer

1.
in ein Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder
2.
einen Stimmschein hat.
2

(2) Ein Stimmberechtigter, der verhindert ist, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Stimmberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein.

(3) 1Der Stimmberechtigte kann nur in einer Gemeinde und nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist.
2Wer einen Stimmschein hat, kann an der Abstimmung

1.
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk desjenigen Abstimmungsbereichs (§ 2 Satz 2), in dem der Stimmschein ausgestellt ist,
2.
durch Briefabstimmung
teilnehmen.

(4) Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26